Zweifel an den Genehmigungsvoraussetzungen bei Greifvogelschauen, Vogelparks und Auffangstationen

Veröffentlicht am 10.08.2016

Viele Greifvogelschauen und Vogelparks erfüllen nicht die Bedingungen für einen fachlich und formal korrekten Betrieb. Dazu äußerte sich nun die Landestierschutzbeauftragte von Baden-Württemberg, Frau Dr. Cornelie Jäger: „Die unübersichtliche Rechtslage bei der Zurschaustellung geht häufig zulasten der Tiere“.

Auch die Arbeitsgemeinschaft Wanderfalkenschutz hat immer wieder auf die zahlreichen Missstände der immer zahlreicher werdenden Schaufalknereien und Greifvogelshows hingewiesen. Insbesondere auch auf Betreiben der AGW hat nun die unabhängige Stabsstelle der Landestierschutzbeauftragen die Vorgaben, die bei der Genehmigung von Greifvogelshows, -auffangstationen und ähnlichen Tierhaltungen beachtet werden müssen, im Sinne einer Hilfestellung für Behörden und Betroffene aufgearbeitet. Die vollständige Stellungnahme zur Rechtslage bei der Zurschaustellung von Greifvögeln und Eulen finden Sie hier.

Die Rechtslage sei laut der Landestierschutzbeauftragten Dr. Jäger sehr komplex, weil neben dem Tierschutzrecht das Jagd- und das Naturschutzrecht beachtet werden müssten. Viele Shows und Vogelparks benötigen beispielsweise eine Zoo-Genehmigung, an die hohe
Anforderungen geknüpft seien. Dazu gehören die nach Bundesnaturschutzgesetz §42 gestellten Forderungen, nach der sich ein Zoo beteiligen muss an

  • Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
  • der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
  • der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

Es muss nach Ansicht der AGW ernsthaft bezweifelt werden, dass viele Greifvogelschauen und Vogelparks auch nur eines der Kriterien hinreichend erfüllen. Es ist vielmehr die Frage aufzuwerfen, inwieweit diese Einrichtungen überhaupt dazu in der Lage sind, diesen Anforderungen gerecht zu werden.

Außerdem bräuchten viele Greifvogelhaltungen und Auffangstationen eine spezielle Ausnahmegenehmigung nach dem Jagdrecht. Aber auch die Haltebedingungen genügen oftmals nicht mehr den zeitgemäßen Anforderungen. So wird beispielsweise explizit darauf hingewiesen, dass die noch von der Sachverständigengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) 1995 erarbeiteten „Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen“ nicht mehr den hohen Anforderungen der EU-Zoorichtlinie genügen.

Für die AGW geht es insgesamt aber nicht nur um die rein formale Seite, sondern auch darum, dass in den Genehmigungsverfahren die Haltungsbedingungen für die Tiere bezüglich Gehege, Ausstattung und Versorgung sowie die sonstigen fachlichen Aufgaben, die sich aus der europäischen Zoo-Richtlinie ergäben, kritisch geprüft und bewertet würden.

Einige Falkner erschließen sich seit einigen Jahren einen neuen Markt und es ist landesweit eine starke Zunahme von Greifvogelparks, aber auch mobilen Schaustellern mit Greifvögeln, Falken und Eulen auf Jahrmärkten, bei Naturschutzveranstaltungen, in Schulen und bei vielen anderen Gelegenheiten zu beobachten. Nicht zuletzt werden die Veranstaltungen häufig unter der Rubrik Naturbildung und Umweltpädagogik angeboten. Der besonderen Faszination fliegender Greifvögel sind wir uns natürlich bewusst – auch wenn die Besucher solcher Veranstaltungen sich hierbei oft genug unwissentlich verführen lassen. Wer einen Blick hinter die Kulissen wirft, für den ergibt sich fast immer ein anderes, abstoßendes Bild. Häufig sind der Schutz des Individuums und die gesetzlich vorgeschriebenen Haltungsbedingungen nicht oder nur unzureichend gewährleistet. Die nun veröffentlichten Empfehlungen für Genehmigungsverfahren von Greifvogelshows, -auffangstationen und ähnlichen Tierhaltungen stellen ein wichtiges Werkzeug dar, um den Behörden in der unübersichtlichen Genehmigungspraxis Handlungsanleitungen und Argumentationshilfen zur Verfügung zu stellen. Wir erwarten aber auch, dass die bestehenden Betriebe anhand der von der Landestierschutzbeauftragten vorgelegten Kriterien überprüft und durch regelmäßige, unangekündigte und sachkundige Kontrollen überwacht werden. Dazu gehört aber auch eine konsequente Verfolgung und Sanktionierung der Missstände.